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   VG Gießen, 09.04.2002 - 6 G 2224/01   

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VG Gießen, 09.04.2002 - 6 G 2224/01 (https://dejure.org/2002,20149)
VG Gießen, Entscheidung vom 09.04.2002 - 6 G 2224/01 (https://dejure.org/2002,20149)
VG Gießen, Entscheidung vom 09. April 2002 - 6 G 2224/01 (https://dejure.org/2002,20149)
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  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VG Gießen, 09.04.2002 - 6 G 2224/01
    Auch hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 16.02.2000, NJW 2000, 2573) aus Artikel 14 Abs. 1 GG Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstücksanierung bei Altlasten abgeleitet.
  • BGH, 10.12.1990 - II ZR 256/89

    Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten bei Rechtsnachfolge des alleinigen

    Auszug aus VG Gießen, 09.04.2002 - 6 G 2224/01
    Hierdurch wurde der verbleibende Gesellschafter Alleininhaber des Unternehmens und das Gesellschaftsvermögen ging wie im Falle der Geschäftsübernahme nach § 142 HGB alte Fassung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn über (siehe BGH, Urteil vom 10.12.1990, NJW 1991, 844 zu dem Fall eines Kommanditisten als Erbe des einzigen persönlich haftenden Mitgesellschafters; sowie Baumbach/Duden/Hopt a.a.O. Anmerkung 3 A; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage 1997, § 8 IV 2 b und § 11 V 3 a).
  • BGH, 06.05.1993 - IX ZR 73/92

    Bestand und Umfang einer Bürgschaft zugunsten einer Personengesellschaft bei

    Auszug aus VG Gießen, 09.04.2002 - 6 G 2224/01
    Nach der damals geltenden Rechtslage war auf eine vertraglich vereinbarte Übernahme des Gesellschaftsvermögens bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zuvor mehrgliedrigen Gesellschaft § 142 HGB alte Fassung sinngemäß anzuwenden, mit der Folge eines automatischen Anwachsens des vorhandenen Vermögens der Gesellschaft als Ganzes bei dem Einzelkaufmann (BGH, Urteil vom 06.05.1993, NJW 1993, 1917; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Auflage 1989, § 142 Anmerkung 2 D und 3 A).
  • BVerwG, 21.12.1998 - 7 B 211.98

    Schädliche Bodenveränderung; Abfall; bewegliche Sache; Abfallbesitz;

    Auszug aus VG Gießen, 09.04.2002 - 6 G 2224/01
    Darüber hinaus steht die Antragstellerin mit ihren öffentlich-rechtlichen Gesellschaftern als Grundstückseigentümerin dem störenden Grundstück wesentlich näher als der Antragsgegner als Rechtsträger der für die Durchführung des Bundesbodenschutzgesetzes zuständigen Ordnungsbehörde (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1998, NVwZ 1999, 421).
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